Die Rechtslage rund um die Selbstständigkeit in der Pflege hat kürzlich für viel Gesprächsstoff gesorgt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Pfleger, die als „Ein-Mann-GmbH“ tätig sind, nicht automatisch der Sozialversicherungspflicht entgehen können. Das bedeutet, Pflegekräfte, die glaubten, sie seien als Selbstständige von dieser Pflicht befreit, könnten tatsächlich sozialversicherungspflichtig sein.
Was hat das BSG entschieden?
In zwei von drei Fällen hatte jeweils ein Krankenpfleger gegen die Deutsche Rentenversicherung geklagt. Sie wollten als Selbstständige gelten. Jedoch hat das BSG entschieden, dass sie in Wirklichkeit abhängig beschäftigt waren und somit sozialversicherungspflichtig sind.
Interessanterweise spielte es keine Rolle, ob die Kläger ihre Unternehmen als GmbH oder UG geführt haben. Entscheidend war vielmehr, wie ihre Arbeitsverhältnisse in der Praxis aussahen.
Wie unterscheidet man Selbstständige von abhängig Beschäftigten?
Das BSG hat einige Anhaltspunkte geliefert, wie man Selbstständigkeit von abhängiger Beschäftigung unterscheiden kann. Indizien für Selbstständigkeit sind zum Beispiel:
- Ein eigener Unternehmensauftritt
- Mehrere verschiedene Auftraggeber
- Die Freiheit, Aufträge abzulehnen
- Aktive Werbung
Im Gegensatz dazu sind Anzeichen für eine abhängige Beschäftigung:
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
- Kein eigenes Unternehmerrisiko
- Die Pflicht, Aufträge anzunehmen
- Ein festes Gehalt ohne Umsatzbeteiligung
Was bedeutet das für Pflegedienstleister?
Das Outsourcing von Pflegedienstleistungen mag auf den ersten Blick finanziell attraktiv erscheinen, vor allem durch mögliche Einsparungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Jedoch ist Vorsicht geboten. Nur weil jemand eine Kapitalgesellschaft gründet, bedeutet das nicht, dass er automatisch als Selbstständiger gilt. Wenn die Arbeitsweise und -bedingungen denen eines abhängig Beschäftigten ähneln, kann es zu rechtlichen Konsequenzen kommen.
Abschließende Gedanken
Diese Entscheidung des BSG zeigt, wie komplex das Thema der Selbstständigkeit in der Pflege ist. Wer in dieser Branche tätig ist und überlegt, den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen, sollte sich umfassend beraten lassen und sicherstellen, dass er die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt.
In der heutigen Zeit, in der sich Geschäftsmodelle und Arbeitsverhältnisse ständig weiterentwickeln, ist es wichtig, sich regelmäßig über aktuelle Rechtsprechungen zu informieren und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Es bleibt spannend zu beobachten, wie sich die Rechtslage in diesem Bereich weiterentwickelt.